Allgemeine Geschäftsbedingungen der Systemhaus Ulm GmbH (AGB)
Stand 30.04.2026
TEIL A: Allgemeine Regelungen
§ 1 Allgemeines, Definitionen
(1) Diese AGB der Systemhaus Ulm GmbH, Max-Planck-Straße 24
89250 Senden, (im Folgenden kurz „Systemhaus Ulm“) finden ausschließlich bei solchen Verträgen Anwendung, die Systemhaus Ulm mit Unternehmen, Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen schließt.
(2) Für diese AGB gelten folgende Begriffsdefinitionen:
- „AGB“ sind vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen.
- „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche Werke und Leistungen, die Systemhaus Ulm im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses für den Kunden erstellt und/oder diesem auf Zeit oder dauerhaft überlässt.
- „Change Request“ ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über eine Änderung des Vertragsinhalts.
- „Drittsoftware“ ist Software, die von Dritten erstellt und/oder dem Kunden von Dritten überlassen wird bzw. wurde.
- „Drittsystem“ ist ein Softwaresystem, das von Dritten erstellt und/oder dem Kunden von Dritten überlassen wird bzw. wurde.
- „Individualsoftware“ ist Software, die Systemhaus Ulm speziell und ausschließlich für einen bestimmten Kunden erstellt.
- „Mitarbeiter“ sind sämtliche Mitarbeiter (mit und ohne Arbeitnehmerstatus), Erfüllungsgehilfen, Organe und Vertreter von Systemhaus Ulm.
- „Personentag“ ist der Einsatz eines Mitarbeiters im Umfang von 8 Zeitstunden zwischen 08:00 und 18:00 Uhr pro Werktag.
- „Software“ ist von Systemhaus Ulm an den Kunden überlassene Standardsoftware und/oder Individualsoftware.
- „Standardsoftware“ ist Software, die Systemhaus Ulm und/oder ein Dritter nicht für einen bestimmten Kunden erstellt oder erstellt hat.
- „Tagessatz“ ist die vom Kunden pro Personentag geschuldete Vergütung.
- „Vertragspartei“ ist Systemhaus Ulm oder der Kunde.
- „Vertragsparteien“ sind Systemhaus Ulm und der Kunde.
- „Werktag“ ist jeder Kalendertag, der nicht Samstag, Sonntag oder ein in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Bundesland Baden-Württemberg gesetzlicher Feiertag ist.
- „Managed Services“ sind wiederkehrende IT-Betriebsleistungen, die Systemhaus Ulm für den Kunden auf der Grundlage vereinbarter Service Levels erbringt, insbesondere Monitoring, Administration, Wartung und Support von IT-Systemen und -Infrastrukturen des Kunden.
- „KI-System“ ist ein System der Künstlichen Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689, das Systemhaus Ulm dem Kunden zur Verfügung stellt, insbesondere lokal betriebene Large Language Model-basierte Lösungen (z. B. PrivateGPT).
- „KI-Ergebnis“ ist jede durch ein KI-System generierte Ausgabe, einschließlich Texten, Zusammenfassungen, Analysen und Empfehlungen.
- „Cyber-Security-Dienstleistungen“ sind Leistungen von Systemhaus Ulm im Bereich der IT-Sicherheit, insbesondere Security-Assessments, Penetration Tests, Data Loss Prevention (DLP), Sicherheitsberatung und die Implementierung von Sicherheitslösungen.
- „Auftragsverarbeitungsvertrag“ oder „AVV“ ist die gesonderte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nach Art. 28 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses, es sei denn, Systemhaus Ulm stimmt deren Einbeziehung ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungsbedürfnis gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn Systemhaus Ulm in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Die Regelungen in diesem Teil A dieser AGB finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die Systemhaus Ulm und der Kunde schließen. Die Regelungen in nachfolgenden Teilen B bis einschließlich J dieser AGB finden nur für solche Verträge und Leistungen Anwendung, auf die sich diese Teile ausdrücklich beziehen.
(5) Sofern und soweit Regelungen in Teilen B bis einschließlich J dieser AGB zu Regelungen in diesem Teil A ganz oder teilweise in Widerspruch stehen oder diese ergänzen, so sind die Regelungen in Teilen B bis einschließlich J dieser AGB vorrangig.
(6) Systemhaus Ulm ist berechtigt, diese AGB im Laufe des Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit die Anpassung die Hauptleistungspflichten und das Äquivalenzverhältnis nicht wesentlich verändert und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist. Systemhaus Ulm übermittelt dem Kunden die angepassten AGB in Textform unter ausdrücklichem Hinweis auf die geänderten Bestimmungen, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und das Widerspruchsrecht des Kunden. Die angepassten AGB werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang in Textform widerspricht. Auf diese Rechtsfolge des Schweigens wird Systemhaus Ulm im Begleitschreiben gesondert hinweisen.
(7) Soweit Systemhaus Ulm im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Vertragsparteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der AVV geht den Regelungen dieser AGB vor, soweit er datenschutzrechtliche Bestimmungen enthält, die von diesen AGB abweichen.
§ 2 Leistungsgegenstand, Leistungserbringung
(1) Systemhaus Ulm erbringt die vertragsgemäßen Leistungen gemäß dem jeweils aktuellen Stand bewährter Technik.
(2) Systemhaus Ulm überlässt dem Kunden zu Standardsoftware eine Benutzerdokumentation (Anwenderleitfaden) in digitaler Form (z.B. PDF-Dateien) in deutscher Sprache, die sich an einen fachkundigen IT-Nutzer adressiert. Weitere Dokumentation ist nicht geschuldet.
(3) Systemhaus Ulm setzt ausschließlich qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiter ein und verwendet bewährte Verfahren und Werkzeuge, deren Eignung Systemhaus Ulm kennt.
(4) Systemhaus Ulm entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden.
(5) Die Weisungsbefugnis bezüglich der Mitarbeiter liegt und verbleibt ausschließlich bei Systemhaus Ulm.
(6) Systemhaus Ulm ist nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der vom Kunden gestellten, inhaltlichen Anforderungen an die von Systemhaus Ulm zu erbringenden Leistungen mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie Verstößen gegen das Marken- und Patentrecht zu prüfen. Die Verantwortung hierfür liegt und verbleibt beim Kunden. Gleichwohl weist Systemhaus Ulm den Kunden auf Rechtsbrüche hin, sobald Systemhaus Ulm solche zur Kenntnis nimmt und der Hinweis selbst keine Pflichtverletzung seitens Systemhaus Ulm darstellt.
(7) Systemhaus Ulm weist hiermit darauf hin, dass durch den vertragsgemäßen Einsatz von Software eine Nachlizenzierung von Drittsoftware notwendig werden kann. Hierfür anfallende Mehrkosten trägt der Kunde.
(8) Beratungspflichten von Systemhaus Ulm bestehen nur, soweit solche ausdrücklich vereinbart sind.
(9) Alle Zeitangaben beziehen sich auf die Zeitzone Berlin, Central European Time/Mitteleuropäische Zeit (CET/MEZ).
(10) Leistungen von Systemhaus Ulm gelten nur insofern und insoweit als garantiert, wie das Wort „Garantie“ oder „garantierte Leistung“ ausdrücklich und in deren Zusammenhang fällt. Insbesondere in Service Level Agreements, Supportverträgen, Wartungs- und Pflegeverträgen vereinbarte Leistungen stellen keine Garantien dar.
(11) Leistungs- und Erfüllungsort ist der Hauptgeschäftssitz von Systemhaus Ulm.
(12) Systemhaus Ulm ist berechtigt, Ort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf selbst zu bestimmen, berücksichtigt jedoch die gegebenen Verhältnisse und sachlich begründeten Erfordernisse insoweit, als es die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses erfordert.
(13) Relative und/oder absolute Fixtermine sind nur solche, die ausdrücklich als „Fixtermin“ oder „Fixtermine“ oder mit einer ähnlichen und gleichbedeutenden Bezeichnung bezeichnet sind.
(14) Die ordnungsgemäße Nutzbarkeit von Standardsoftware ist nur möglich, sofern der Kunde die aktuellen Systemvoraussetzungen vorhält. Die aktuellen Systemvoraussetzungen werden dem Kunden auf Nachfrage hin von Systemhaus Ulm mitgeteilt oder auf der Webseite von Systemhaus Ulm veröffentlicht. Es obliegt dem Kunden, sich selbstständig darüber zu informieren.
(15) Individualsoftware wird für die Version der Standardsoftware entwickelt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über Erstellung der Individualsoftware aktuell ist und zu deren Anpassung bzw. Erweiterung die Individualsoftware dient.
(16) Individualsoftware ist grundsätzlich nicht aufwärtskompatibel und/oder releasefest.
(17) Die Sicherung von Daten des Kunden liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
(18) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und keine Verbindungen zu Personen und Organisationen aufzunehmen und/oder zu unterhalten, gegen die restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus oder andere außenwirtschaftliche Sanktionen verhängt wurden bzw. werden.
(19) Systemhaus Ulm ist berechtigt, Software im Rahmen von Wartung, Support und regulärer Weiterentwicklung mittels Patches, Updates, Upgrades und neuen Releases zu ändern und/oder anzupassen, sofern und soweit dies technisch oder aufgrund geänderter, rechtlicher Rahmenbedingungen oder zur Schließung von Sicherheitslücken notwendig ist und/oder die Software funktional und/oder technisch verbessert. Solche Änderungen und Anpassungen sind in jedem Falle nur dann zulässig, wenn sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
(20) Die Überlassung von Quellcode ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In allen anderen Fällen ist die Überlassung von Quellcode nicht geschuldet.
(21) Systemhaus Ulm ist berechtigt aber nicht verpflichtet, kundenspezifische Anpassungen in Software als Standardfunktionalität bzw. im Standard konfigurierbarer Parameter in Standardsoftware aufzunehmen.
(22) Die Leistungen und Lieferungen von Systemhaus Ulm stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, bedingt auf den Umstand, dass Systemhaus Ulm an dem temporären oder dauerhaften Ausfall der Selbstbelieferung kein zumindest grob fahrlässiges Verschulden trifft. Systemhaus Ulm informiert den Kunden über einen solchen Ausfall möglichst vorab, zeitnah und schriftlich. Ist der Ausfall dauerhaft oder dauert dieser länger als 6 Monate, so ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (außerordentliches Sonderkündigungsrecht).
(23) Sind vertragsgemäße Leistungen auf verschiedene technische Arten und/oder mit verschiedenen technischen Mitteln umsetzbar, so entscheidet Systemhaus Ulm über Art und Mittel nach billigem Ermessen. Eine solche Entscheidung muss die Interessen des Kunden berücksichtigen und diesem zumutbar sein.
(24) Systemhaus Ulm und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, bei der Erbringung und Nutzung der vertragsgemäßen Leistungen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit zu ergreifen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeiteten Daten und betriebenen Systeme. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über ihnen bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle, die die jeweils andere Vertragspartei oder die vertragsgemäßen Leistungen betreffen.
(25) Branchenspezifische Sondersoftware von Drittherstellern ist nicht Bestandteil der vertragsgemäßen Leistungen von Systemhaus Ulm, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Bei Umstellungen, Migrationen oder
Konfigurationsänderungen an IT-Systemen des Kunden kann die Unterstützung
des jeweiligen Herstellers branchenspezifischer Sondersoftware erforderlich
sein. Die hierdurch entstehenden Kosten sind nicht in Angeboten von
Systemhaus Ulm enthalten und werden gesondert berechnet, sofern Systemhaus Ulm diese Leistungen im Auftrag des Kunden koordiniert oder erbringt. Systemhaus Ulm weist den Kunden auf eine erkennbare Erforderlichkeit der Einbindung des Herstellers branchenspezifischer Sondersoftware hin, soweit Systemhaus Ulm hiervon Kenntnis nimmt.
(26) Die fachgerechte Entsorgung von Altgeräten sowie Verpackungsmaterialien ist nicht Bestandteil der vertragsgemäßen Leistungen von Systemhaus Ulm. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Systemhaus Ulm die fachgerechte Entsorgung von Altgeräten und Verpackungsmaterialien gegen eine Pauschale, deren Höhe sich nach dem jeweils aktuellen Angebot von Systemhaus Ulm richtet. Die gesetzlichen Rücknahmepflichten der jeweiligen Gerätehersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Vergütungsansprüche
(1) Leistungen von Systemhaus Ulm sind vom Kunden zu vergüten.
(2) Sämtliche von Systemhaus Ulm ausgewiesenen Tagessätze, Stundensätze, Preise und Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich anfallender, gesetzlicher Umsatzsteuer und gegebenenfalls anfallender Zölle und sonstiger Abgaben.
(3) Systemhaus Ulm stellt die vertragsgemäßen Vergütungsansprüche ordentlich in Rechnung. Systemhaus Ulm ist zur elektronischen Rechnungslegung berechtigt.
(4) Fällige Vergütungsansprüche von Systemhaus Ulm sind innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen, beginnend mit Rechnungserhalt, auszugleichen.
(5) Erbringt Systemhaus Ulm Leistungen im Rahmen gesetzlicher und/oder vertraglicher Gewährleistungsansprüche des Kunden, so sind diese vergütungsfrei, insbesondere auch in dem Fall, dass zwischen Systemhaus Ulm und dem Kunden ein Vertragsverhältnis (z.B. Software-Supportvertrag) besteht, gemäß dem dieselben Leistungen vom Kunden zu vergüten wären.
(6) Der Kunde erstattet Systemhaus Ulm Reisekosten, die auf Grund von Reisen von Systemhaus Ulm-Mitarbeitern zwischen dem jeweils betreffenden Standort von Systemhaus Ulm und dem Standort des Kunden anfallen.
Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln sind folgende Modalitäten zu beachten:
- Bahnfahrten: Erstattungsfähig sind Kosten für die 2. Klasse.
- Flüge: Erstattungsfähig sind Kosten für die Economy-Class.
- Nutzung eigener PKW: Erstattet werden 0,40 Euro je angefangenem Kilometer.
Angefallene Reisezeiten bei Reisen von Mitarbeitern von Systemhaus Ulm sind vom Kunden in Höhe von 50% der im Angebot vereinbarten Tages- bzw. Stundensätze zu vergüten. Bei Reisen von Systemhaus Ulm-Mitarbeitern ist Systemhaus Ulm berechtigt, vom Kunden Übernachtungskostenersatz in Höhe von 150,- Euro je notwendiger Übernachtung geltend zu machen; eine Übernachtung ist dann notwendig, wenn die Vertragsparteien über die Notwendigkeit einig sind oder die Entfernung zwischen dem Standort von Systemhaus Ulm und dem Standort des Kunden mehr als 200 km direkte Fahrtstrecke (auf europäischen Hauptverkehrsstraßen) beträgt.
Bei Systemhaus Ulm anfallende Hotelkosten werden nach Anfall abgerechnet und vom Kunden erstattet.
(7) Erhöht oder vermindert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen im Wirtschaftszweig „Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“ (auf der Basis von 2021 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 5 Prozent, so ändern sich vereinbarte Mieten, Stunden- und Tagessätze und sonstige Preise automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben ab dem auf die Änderung folgenden Kalendermonat, ohne dass es hierzu besonderer Erklärungen einer Vertragspartei oder sonst einer Vertragsänderung bedarf. Sollte der genannte Index eingestellt oder in seiner Berechnungsmethode wesentlich verändert werden, so tritt an dessen Stelle der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Nachfolgeindex oder, falls ein solcher nicht existiert, der Index, der dem bisherigen Index nach Inhalt und Aussagekraft am nächsten kommt. Weitere Anpassungen der vereinbarten Mieten, Stunden- und Tagessätze und sonstiger Preise erfolgen nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 1 dieses § 3 Abs. (7), wobei jeweils auf den Indexstand zum Zeitpunkt der letzten Anpassung als Ausgangsindex abzustellen ist.
§ 4 Browser- und Systemkompatibilität
(1) Ist die Erstellung oder Überlassung einer Webanwendung Gegenstand des Vertragsverhältnisses, so schuldet Systemhaus Ulm deren Funktionsfähigkeit nur für die ausdrücklich vereinbarten Betriebssysteme, Browsertypen und Versionen.
(2) Ist eine korrekte Wiedergabe einer zu erstellenden und/oder zu überlassenden Webanwendung mittels einer der vereinbarten Browserversionen allein aufgrund der Nichteinhaltung der Konventionen der W3C oder eines Programmierfehlers seitens des Browserherstellers nicht möglich und hat Systemhaus Ulm diesen Umstand nicht zu vertreten, so stellt dies keinen Sachmangel dar und Systemhaus Ulm ist nicht verpflichtet, die betreffende Webanwendung zu ändern oder anzupassen.
(3) Systemhaus Ulm weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Lauffähigkeit bzw. Funktionalität der Webanwendung beeinträchtigt oder vollständig beseitigt werden kann, sofern die vereinbarten Betriebssysteme und Browserversionen durch neue Releases, Updates, Upgrades oder Folgeversionen dieser Programme verändert, überholt oder abgelöst werden.
§ 5 Allgemeine Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung in notwendigem Umfang verpflichtet. Auf notwendige Mitwirkung weist Systemhaus Ulm möglichst vorab hin.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm beigebrachte Daten und Informationen richtig, vollständig und zweckmäßig sind; Systemhaus Ulm obliegen insofern keine aktiven Prüfungspflichten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Systemhaus Ulm unverzüglich auf etwaige Mängel oder Lücken bei der Leistungserbringung hinzuweisen, sofern und sobald er hiervon Kenntnis nimmt.
(4) Der Kunde benennt einen Mitarbeiter seines Hauses, der Systemhaus Ulm als entscheidungsberechtigter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Ferner benennt der Kunde einen Stellvertreter für Fälle der Nichterreichbarkeit des primären Ansprechpartners.
(5) Kommt der Kunde mit der Vornahme oder Erbringung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder verzögert sich die vertragsgemäße Leistungserbringung von Systemhaus Ulm aus einem anderen, vom Kunden zu vertretenden Umstand (im Folgenden kurz „Verzögerung“), so verschieben sich alle vereinbarten Termine, die aufgrund der Verzögerung von Systemhaus Ulm aus betrieblichen Gründen nicht eingehalten werden können, auf einen angemessenen späteren Zeitpunkt, den Systemhaus Ulm nach billigem Ermessen festlegt. Ferner ist Systemhaus Ulm berechtigt, Ersatz des aus der Verzögerung entstehenden Schadens einschließlich notwendiger Mehraufwendungen vom Kunden zu verlangen, sofern und soweit solche anfallen.
(6) Der Kunde unterstützt Systemhaus Ulm bei der Ermittlung der Höhe variabler, insbesondere nutzungsabhängiger Vergütungsansprüche in notwendigem und zumutbarem Umfang und für Systemhaus Ulm kostenfrei.
(7) Der Kunde unterstützt Systemhaus Ulm bei Prüfungen, ob Standardsoftware ausschließlich in dem Umfang genutzt wird, wie Systemhaus Ulm dem Kunden an dieser Rechte eingeräumt hat. Auf entsprechende Nachfrage von Systemhaus Ulm hin erteilt der Kunde innerhalb angemessener Frist entsprechende Selbstauskünfte mit nachvollziehbaren Nachweisen über den Nutzungsumfang.
§ 6 Change Request
(1) Jede Vertragspartei ist jederzeit berechtigt, der anderen Vertragspartei den Abschluss eines Change Request vorzuschlagen.
(2) Nach Eingang einer entsprechenden Anfrage des Kunden schätzt Systemhaus Ulm die Aufwände zur fachlichen, technischen und organisatorischen Umsetzung der Anfrage des Kunden und unterbreitet zugleich ein Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Change Requests.
(3) Systemhaus Ulm teilt dem Kunden den Abschluss der Anpassungsleistungen gemäß eines Change Requests mit.
(4) Während der Verhandlung eines Change Request leistet Systemhaus Ulm gemäß den geltenden Abreden weiter. Wünscht der Kunde die vorübergehende Einstellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung bis zum Abschluss der Verhandlungen, so gilt die Regelung in vorstehendem § 5 Abs. 5 rechtsfolgenseitig entsprechend.
(5) Aufgrund der Durchführung eines Change Request anfallende Mehraufwände von Systemhaus Ulm sind vom Kunden zusätzlich und aufwandsbezogen zu vergüten.
§ 7 Werke und Leistungen Dritter, Open Source Software
(1) Überlässt Systemhaus Ulm dem Kunden Drittsoftware, Hardware Dritter, Rechenzentrumsleistungen Dritter und/oder sonstige Leistungen Dritter, so gelten für deren Nutzung und deren Support und Wartung vorrangig die Regelungen der Lizenzbedingungen der betreffenden Dritten, sofern und soweit Systemhaus Ulm beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Drittleistungen gegenüber dem Dritten verpflichtet ist, deren Lizenzbedingungen auch in das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien einzubeziehen. Auf Nachfrage des Kunden teilt Systemhaus Ulm dem Kunden in Textform mit, um welche Lizenzbedingungen es sich handelt, auf welche Drittleistungen sich diese beziehen und überlässt bzw. übersendet dem Kunden die entsprechenden Lizenzbedingungen. Lizenzbedingungen in diesem Sinne sind insbesondere End-User Licence Agreements, SLAs, Support- und Wartungsverträge und Nutzungsbedingungen.
(2) Die Integration, An- oder Verbindung von Werken Dritter (z.B. Software Dritter, Open Source Software, Freeware, Grafiken Dritter, Bilder Dritter) in, an bzw. mit Standardsoftware und/oder Arbeitsergebnissen von Systemhaus Ulm bedarf nicht der Zustimmung des Kunden.
(3) Im Falle der Integration, An- oder Verbindung von Werken Dritter im Sinne vorstehendem Abs. (1) dieses § 7, an denen urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte oder Schutzrechte sui generis zu Gunsten Dritter bestehen, räumt Systemhaus Ulm dem Kunden Rechte an den betreffenden Werken Dritter nur in dem Umfang ein, wie Systemhaus Ulm selbst Rechte von den jeweiligen Rechteinhabern erhält und es das Rechtsverhältnis gestattet, das zwischen Systemhaus Ulm und den jeweiligen Rechteinhabern besteht.
(4) An Werken Dritter räumt Systemhaus Ulm dem Kunden Rechte mindestens in dem Umfang ein, wie dies zu deren vertrags- und bestimmungsgemäßen Nutzung notwendig ist.
§ 8 Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln
(1) Sind Leistungen von Systemhaus Ulm rechtsmangelhaft so kann Systemhaus Ulm nach seiner Wahl und auf seine Kosten
- die betreffenden Leistungen so ändern oder ersetzen, dass die Rechtsmangelhaftigkeit beseitigt wird, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder
- Rechte von Dritten erwerben, die notwendig sind, damit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen rechtsmangelfrei sowie vertrags- und bestimmungsgemäß nutzen kann und diese Rechte dem Kunden einräumen oder
- die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen, wobei Systemhaus Ulm verpflichtet ist, dem Kunden dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sei denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
(2) Ferner stellt Systemhaus Ulm den Kunden von begründeten und durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen aufgrund der Rechtsmangelhaftigkeit der Leistungen von Systemhaus Ulm gegenüber dem Schutzrechtsinhaber frei. Der Kunde informiert Systemhaus Ulm unverzüglich über eine Inanspruchnahme durch einen Dritten aufgrund einer geltend gemachten Schutzrechtsverletzung aufgrund Leistungen von Systemhaus Ulm. Der Kunde ist verpflichtet es zu unterlassen, Anerkenntnisse und/oder Vergleiche über solche von Dritten geltend gemachten Ansprüche ohne Zustimmung oder Genehmigung von Systemhaus Ulm zu erklären oder zu schließen. Ferner überlässt der Kunde Systemhaus Ulm die Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche und die Wahl und Geltendmachung von Abwehrmaßnahmen, soweit nicht dem Kunden aus Rechtsgründen die Abwehrmaßnahmen und/oder die Rechtsverteidigung vorbehalten bleiben müssen. Im Falle der Rechtsverteidigung durch Systemhaus Ulm unterstützt der Kunde Systemhaus Ulm hierbei, soweit ihm dies zumutbar und die dahingehenden Aufwände nicht unverhältnismäßig sind. Im Falle der Rechtsverteidigung durch den Kunden hat dieser Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten, notwendigen Verteidigungskosten. Verletzt der Kunde eine Pflicht gemäß diesem § 8 Abs. (2), so erlöschen die Freistellungsansprüche gemäß diesem Abs. (2) mit sofortiger Wirkung und rückwirkend.
(3) Bei Mietverträgen tritt an Stelle des Rechts zur Rücknahme gemäß vorstehendem Abs. (1) lit. c. das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung, mit der Maßgabe, dass im Voraus entrichtete Mietzahlungen zeitanteilig zurück zu erstatten sind.
§ 9 Verjährung bei Werk-, Werklieferungs- und Kaufverträgen
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und/oder Rechtsmängeln beträgt 12 (zwölf) Monate, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Unberührt bleiben die Verjährungsregelungen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, gemäß dem Produkthaftungsgesetz und gemäß den gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Systemhaus Ulm bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Kaufmännische Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
§ 10 Haftung, Schadensersatz
(1) Systemhaus Ulm haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von Systemhaus Ulm übernommenen Garantie.
(2) Verletzt Systemhaus Ulm eine wesentliche Pflicht fahrlässig, so ist die Haftung von Systemhaus Ulm der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vertragstypischen und für Systemhaus Ulm vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung von Systemhaus Ulm für Sachmängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536a BGB), ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Rechtsmängel.
(4) Im Falle des Verlusts und/oder der Beschädigung von Daten haftet Systemhaus Ulm nur insoweit, als dieser Verlust bzw. die Beschädigung und deren Wiederherstellung nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien, vermeidbar gewesen wäre.
(5) Im Übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von Systemhaus Ulm, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(6) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und Vertreter von Systemhaus Ulm.
§ 11 Betriebshaftpflichtversicherung
(1) Systemhaus Ulm hält eine Betriebshaftpflichtversicherung vor, die zumindest folgende Deckungssummen vorsieht: Bei Personen- und Sach und Vermögensschäden EUR 3.000.000,- pro Schadensfall
(2) Auf Nachfrage bringt Systemhaus Ulm dem Kunden eine entsprechende und aktuelle Versicherungsbestätigung in Vorlage.
§ 12 Mindestlohngesetz
(1) Systemhaus Ulm verpflichtet sich und seine Subunternehmer zur Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes.
(2) Systemhaus Ulm stellt den Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diesen gegenüber dem Kunden aufgrund eines Verstoßes von Systemhaus Ulm gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes zustehen. Die Regelungen in § 8 Abs. (2) dieser AGB gelten für diesen Freistellungsanspruch entsprechend.
§ 13 Change of Control
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Systemhaus Ulm über einen Wechsel seines Mehrheitseigners möglichst vorab und schriftlich zu informieren.
(2) Ab Erhalt einer Information im Sinne vorstehendem Abs. (1) dieses § 13, ist Systemhaus Ulm berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen (außerordentliches Sonderkündigungsrecht), sofern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Systemhaus Ulm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, insbesondere wenn der neue Mehrheitseigner ein direkter Wettbewerber von Systemhaus Ulm ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Hauptgeschäftssitz von Systemhaus Ulm. Systemhaus Ulm hat auch das Recht, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Bei paralleler Verwendung anderer Sprachen und Widersprüchlichkeiten zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist der deutsche Wortlaut der betreffenden Regelungen entscheidend.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Teil B: Werkverträge
§ 15 Allgemein
Auf Werkverträge und/oder Werkleistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil B Anwendung.
§ 16 Vergütungsansprüche
(1) Aufwandsbezogene Vergütungsansprüche von Systemhaus Ulm für Werkleistungen werden wöchentlich abgerechnet und sind mit Rechnungszugang zur Zahlung beim Kunden fällig.
(2) Ist der Werklohn als Fixpreis vereinbart, so ist dieser spätestens mit Abnahme des Werks zur Zahlung fällig.
§ 17 Allgemeine Mitwirkungs- und Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist zur Mitwirkung in notwendigem Umfang verpflichtet. Die notwendige Mitwirkung umfasst insbesondere folgende Pflichten:
- Informationsbereitstellung zur technischen Umsetzung von Remote Access zum System des Kunden.
- Bereitstellung ausreichender Berechtigungen zum Systemzugriff und
- Definition, Durchführung und Dokumentation der fachlichen Tests (Business-Cases).
(2) Sobald für den Kunden absehbar ist, dass er mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug kommen wird, so hat er Systemhaus Ulm hierauf unverzüglich hinzuweisen. Ein solcher Hinweis entbindet den Kunden nicht von seiner Mitwirkungspflicht.
(3) §§ 642, 643 BGB bleiben von vorstehenden Regelungen dieses § 17 unberührt.
§ 18 Nutzungsrechte
(1) Systemhaus Ulm räumt dem Kunden das einfache Recht ein, die Arbeitsergebnisse räumlich und zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Sofern und soweit der Kunde von Systemhaus Ulm erstellte Werke und/oder sonstige Arbeitsergebnisse von Systemhaus Ulm in Form von Software weiterveräußert, ist er
- nicht berechtigt, Kopien hiervon in jeglicher Art und Form zurück zu behalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen,
- zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte von Systemhaus Ulm eingeräumt wurden bzw. werden und
- verpflichtet, Systemhaus Ulm unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren.
(3) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem der Kunde sämtliche Vergütungsansprüche von Systemhaus Ulm aus der Erstellung des betreffenden Arbeitsergebnisses befriedigt hat. Zuvor hat der Kunde lediglich das Recht, das Werk zum Zwecke der Durchführung der Abnahmeprüfung zu nutzen. Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit durch Systemhaus Ulm stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch Systemhaus Ulm dar.
(4) Mit Zustimmung von Systemhaus Ulm ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Arbeitsergebnisse berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes:
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen, als er selbst von Systemhaus Ulm an Rechten erhalten hat bzw. erhält.
- Die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber Systemhaus Ulm als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenznehmers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet.
- Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an den Arbeitsergebnissen, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungsrechte der Unterlizenznehmer des Kunden an den Arbeitsergebnissen, die diese vom Kunden ableiten.
§ 19 Kündigung
(1) Bezüglich § 648 S. 3 BGB gilt, dass Systemhaus Ulm fünfzehn (15) vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dieser pauschalisierte Anspruch steht Systemhaus Ulm nicht zu, sofern und soweit der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB Systemhaus Ulm zustehende Betrag wesentlich geringer ist oder Systemhaus Ulm kein Vergütungsanspruch zusteht.
(2) Kündigt der Kunde im Rahmen eines typengemischten Vertrags Werkleistungen gemäß § 648 BGB, so bleibt der Vertrag im Übrigen von dieser Kündigung unberührt.
(3) Kündigt Systemhaus Ulm im Rahmen eines typengemischten Vertrags Werkleistungen gemäß § 643 BGB, so bleibt der Vertrag im Übrigen von dieser Kündigung unberührt.
(4) Systemhaus Ulm kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kunde datenschutzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt oder verletzt hat und Systemhaus Ulm aufgrund dessen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
§ 20 Abnahme von Werkleistungen
(1) Systemhaus Ulm zeigt dem Kunden die Abnahmereife von Werkleistungen schriftlich an.
(2) Der Kunde beginnt unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmereife mit der Abnahmeprüfung.
(3) Der Kunde stellt die für die Abnahmeprüfung erforderlichen Daten und Geräte unentgeltlich und im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
(4) Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel der abzunehmenden Werkleistung sind nachfolgenden Fehlerklassen zu unterscheiden:
(5) Fehlerklasse 1:
Eine oder mehrere Hauptfunktionen funktionieren gar nicht oder es tritt ein Mangel bzw. treten mehrere Mängel auf, die einen vollständigen Abnahmetest unmöglich machen oder so behindern, dass ein vollständiger Abnahmetest unmöglich oder nicht sinnvoll ist.
(6) Fehlerklasse 2:
Die meisten Haupt- und Randfunktionen funktionieren und können sinnvoll getestet werden. Eine oder mehrere Hauptfunktionen funktionieren nur mit wesentlichen Einschränkungen oder Umgehungslösungen. Einzelne Randfunktionen funktionieren gar nicht.
(7) Fehlerklasse 3:
Der Mangel ist eher kosmetischer Art und führt nicht zur Beeinträchtigung der Funktion, oder es treten Mängel im Layout auf, die die Benutzung des Systems/der Software/des Portals durch die Nutzer nicht wesentlich behindern oder verhindern, oder sonstige Mängel.
(8) Der Kunde darf die Abnahme nur wegen Mängeln der Fehlerklassen 1 und 2 verweigern. Mängel der Fehlerklasse 3 beseitigt Systemhaus Ulm im Rahmen der Nacherfüllung.
(9) Nimmt ein Mitarbeiter an der Abnahmeprüfung teil, fertigt Systemhaus Ulm ein schriftliches Abnahmeprotokoll an, das im Falle der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Protokolls vom Kunden noch vor Ort gegenzuzeichnen ist. Nimmt kein Mitarbeiter an der Abnahmeprüfung teil, so fertigt der Kunde ein schriftliches Protokoll über die Abnahmeprüfung an und legt dieses Systemhaus Ulm unmittelbar im Anschluss vor. In dem Protokoll sind alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, zu beschreiben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufzuführen. Weist das Protokoll Mängel aus, die die Abnahme verhindern und verweigert der Kunde deshalb die Abnahme, so wird die Abnahmeprüfung hinsichtlich der Leistungsteile, denen abnahmehindernde Mängel anhaften, wiederholt, sobald Systemhaus Ulm nach entsprechender Mangelbehebung die Leistung erneut zur Abnahme bereitstellt.
(10) Die abzunehmende Leistung gilt als abgenommen, wenn
- der Kunde die Durchführung der Abnahmeprüfung oder die Unterzeichnung bzw. Anfertigung des Protokolls ohne nachvollziehbare Begründung, insbesondere ohne Beschreibung abnahmehindernder Mängel verweigert, oder
- Systemhaus Ulm dem Kunden eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzt und der Kunde nicht innerhalb dieser Frist gegenüber Systemhaus Ulm abnahmehindernde Mängel mitteilt, oder
- der Kunde nach Erhalt der Mitteilung über die Abnahmereife der abzunehmenden Werkleistung diese für einen Zeitraum von insgesamt mehr als 12 (zwölf) Wochen produktiv nutzt.
(11) Ist nach der Beschaffenheit der Werkleistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung.
(12) Im Falle von Teilabnahmen ist Systemhaus Ulm berechtigt, weitere Teilleistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Teilleistungen oder mit der Bezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist. Vereinbarte Fixtermine verlängern sich automatisch um den Zeitraum einer solchen berechtigten Zurückbehaltung.
(13) Systemhaus Ulm ist berechtigt, vom Kunden Teilabnahmen über vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Für diese Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen dieses § 20 entsprechend. Teilabnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Gleichwohl kann der Kunde die Gesamtabnahme nicht aufgrund von Mängeln verweigern, die im Rahmen einer Teilabnahmeprüfung offensichtlich waren oder vom Kunden hätten erkannt werden müssen, dieser aber dennoch die Abnahme erklärte.
§ 21 Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln
(1) Der Kunde hat angemessene Fristen zur Mangelbeseitigung einzuräumen.
(2) Im Rahmen der Nacherfüllung wählt Systemhaus Ulm zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.
(3) Nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch ist Systemhaus Ulm zumindest ein weiterer Nacherfüllungsversuch zu gestatten, es sei denn, Systemhaus Ulm verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.
(4) Alle Mängelrügen und Nacherfüllungsverlangen sollten nach Möglichkeit mit nachvollziehbaren Schilderungen der Mangelsymptome schriftlich und unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hartkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen erfolgen.
(5) Das Recht zur Selbstvornahme gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, Systemhaus Ulm verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen.
(6) Die Minderung der Vergütung um insgesamt mehr als 30 %-Punkte (dreißig Prozentpunkte) ist nicht zulässig.
(7) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Arbeitsergebnisse und Leistungen von Systemhaus Ulm, die der Kunde oder ein Dritter im Auftrag des Kunden ohne Zustimmung von Systemhaus Ulm ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gegenständlichen Mangel nicht ursächlich ist.
Teil C: Dienstverträge
§ 22 Allgemein
Auf Dienstverträge bzw. Dienstleistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil C Anwendung.
§ 23 Vergütung
Dienstleistungen werden aufwandsbezogen, unter Zugrundelegung der vereinbarten Einzelpreise (Tagessätze) und monatlich vom Kunden vergütet.
§ 24 Nutzungsrechte
(1) Systemhaus Ulm räumt dem Kunden das einfache Recht ein, Arbeitsergebnisse räumlich und zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Sofern und soweit der Kunde von Systemhaus Ulm erstellte Arbeitsergebnisse von Systemhaus Ulm in Form von Software weiterveräußert, ist er
- nicht berechtigt, Kopien hiervon in jeglicher Art und Form zurück zu behalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen,
- zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte von Systemhaus Ulm eingeräumt wurden bzw. werden und
- verpflichtet, Systemhaus Ulm unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren.
(3) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, in dem der Kunde sämtliche Vergütungsansprüche von Systemhaus Ulm für die Dienstleistung befriedigt hat, in deren Rahmen Systemhaus Ulm die betreffenden Arbeitsergebnisse erstellt hat.
(4) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit durch Systemhaus Ulm stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch Systemhaus Ulm dar.
(5) Mit Zustimmung von Systemhaus Ulm ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Arbeitsergebnisse berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes:
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an den Arbeitsergebnissen einzuräumen, als er selbst von Systemhaus Ulm an Rechten erhalten hat bzw. erhält.
- Die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber Systemhaus Ulm als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenznehmers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet.
- Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an den Arbeitsergebnissen, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungsrechte der Unterlizenznehmer des Kunden an den Arbeitsergebnissen, die diese vom Kunden ableiten.
§ 25 Kündigung
Systemhaus Ulm kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kunde datenschutzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt oder verletzt hat und Systemhaus Ulm aufgrund dessen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
Teil D: Kaufverträge
§ 26 Allgemein
Auf Kaufverträge und/oder Verkäufe in typengemischten Verträgen sowie Werklieferungsverträge finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil D Anwendung.
§ 27 Vergütungsansprüche
Der Kaufpreis ist mit Übereignung und Übergabe (Besitzverschaffung) der Kaufsache an den Kunden zur Zahlung fällig. Der Übergabe steht es gleich, wenn Systemhaus Ulm den Kaufgegenstand zum Download bereitstellt und dem Kunden den Download-Link mitteilt.
§ 28 Nutzungsrechte
(1) Systemhaus Ulm räumt dem Kunden das einfache Recht ein, die Kaufsache räumlich und zeitlich unbeschränkt und vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Sofern und soweit der Kunde von Systemhaus Ulm gekaufte Software weiterveräußert, ist er
- nicht berechtigt, Kopien (auch Sicherungskopien) hiervon in jeglicher Art und Form zurück zu behalten und/oder gesondert zu verbreiten bzw. zu verkaufen,
- zur Rechtseinräumung an den Erwerber nur in dem Umfang berechtigt, wie ihm Nutzungsrechte an der betreffenden Software von Systemhaus Ulm eingeräumt wurden bzw. werden und
- verpflichtet, Systemhaus Ulm unter namentlicher Nennung des Erwerbers vor Verkauf und in Textform über den Verkauf zu informieren.
(3) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch Systemhaus Ulm dar.
(4) Mit Zustimmung von Systemhaus Ulm ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Software berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes:
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an der Software einzuräumen, als er selbst von Systemhaus Ulm an Rechten erhalten hat bzw. erhält.
- Die Nutzung der Software durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber Systemhaus Ulm als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenznehmers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet.
- Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an der Software, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungsrechte der Unterlizenznehmer des Kunden an der Software, die diese vom Kunden ableiten.
(5) Der Kunde ist zur Anfertigung von maximal zwei Sicherungskopien berechtigt. Sicherungskopien sind als solche zu kennzeichnen. Wird eine Sicherungskopie beschädigt oder zerstört, ist der Kunde berechtigt, diese durch eine neue Sicherungskopie zu ersetzen. Die beschädigte bzw. zerstörte Sicherungskopie ist unmittelbar im Anschluss zu löschen. Der Kunde hat in jedem Falle sicherzustellen, dass Sicherungskopien nicht weiter kopiert und/oder produktiv genutzt werden.
(6) Wird der vereinbarte Nutzungsumfang (z.B. Anzahl von Filialen, Kassen, Transaktionen etc.) überschritten, ist der Kunde verpflichtet, dies Systemhaus Ulm unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist Systemhaus Ulm berechtigt, bezüglich des Kaufpreises eine entsprechende, nachträgliche Anpassung der Kaufpreishöhe zu verlangen und dies auf Basis der jeweils aktuellen Preisliste von Systemhaus Ulm.
(7) Diese Nutzungsrechteregelungen gelten auch für jede neue Version der Software, die Systemhaus Ulm zur Nutzung durch den Kunden zur Verfügung stellt, z.B. im Rahmen von Wartung und Support.
§ 29 Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln
(1) Der Kunde hat angemessene Fristen zur Mangelbeseitigung einzuräumen.
(2) Im Rahmen der Nacherfüllung wählt Systemhaus Ulm zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.
(3) Nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch ist Systemhaus Ulm zumindest ein weiterer Nacherfüllungsversuch zu gestatten, es sei denn, Systemhaus Ulm verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.
(4) Alle Mängelrügen und Nacherfüllungsverlangen sollten nach Möglichkeit mit nachvollziehbaren Schilderungen der Mangelsymptome schriftlich und unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hartkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen erfolgen.
(5) Die Minderung der Vergütung um insgesamt mehr als 30 %-Punkte (dreißig Prozentpunkte) ist nicht zulässig.
(6) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Leistungen von Systemhaus Ulm, die der Kunde oder ein Dritter im Auftrag des Kunden ohne Zustimmung von Systemhaus Ulm ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
(7) Die Beseitigung von Mängeln im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden ist Systemhaus Ulm vorbehalten, d.h. der Kunde ist nur in dem Fall mit der Beauftragung von Dritten mit der Beseitigung von Mängeln berechtigt, sofern und soweit Systemhaus Ulm die Mängel nicht beseitigen kann oder dies pflichtwidrig verweigert.
§ 30 Eigentumsübergang, Gefahrübergang
(1) Das Eigentum an der Kaufsache geht auf den Kunden über mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises (Eingang auf dem Konto von Systemhaus Ulm), sofern nicht ein weitergehender Eigentumsvorbehalt vereinbart ist.
(2) Befindet sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch im unmittelbaren Besitz von Systemhaus Ulm – insbesondere weil Systemhaus Ulm vertragsgemäße Einrichtungs-, Konfigurations- oder Installationsleistungen an der Kaufsache erbringt –, so verwahrt Systemhaus Ulm die Kaufsache ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unentgeltlich für den Kunden. Die Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB wird durch dieses Verwahrungsverhältnis ersetzt (Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB). Der Kunde erlangt mit Eigentumsübergang mittelbaren Besitz an der Kaufsache.
(3) Bis zur tatsächlichen Übergabe der Kaufsache an den Kunden oder an den zur Versendung bestimmten Frachtführer trägt Systemhaus Ulm die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache. Systemhaus Ulm behandelt die im Eigentum des Kunden stehende Kaufsache während dieser Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
(4) Versendet Systemhaus Ulm die Kaufsache auf Verlangen oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kunden an einen anderen Ort als den Geschäftssitz von Systemhaus Ulm (Versendungskauf), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald Systemhaus Ulm die Kaufsache dem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergibt oder – sofern Systemhaus Ulm den Transport mit eigenen Mitarbeitern oder eigenen Transportmitteln durchführt – mit dem Beginn des Transports (Verlassen des Geschäftssitzes von Systemhaus Ulm). Die vorstehende Regelung gilt nicht, sofern Systemhaus Ulm eine Bringschuld übernommen hat, insbesondere wenn vertragsgemäß die Aufstellung, Installation oder Konfiguration der Kaufsache am Standort des Kunden geschuldet ist; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit der tatsächlichen Übergabe der Kaufsache an den Kunden über.
(5) Im Falle des Eigentransports durch Systemhaus Ulm bleiben die Sorgfalts- und Obhutspflichten von Systemhaus Ulm während des Transports unberührt. Systemhaus Ulm haftet für Schäden an der Kaufsache während des Transports, die auf ein Verschulden von Systemhaus Ulm oder deren Mitarbeitern zurückzuführen sind.
(6) Eine Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder Wasserschaden oder sonstige versicherbare Risiken wird nur nach gesonderter Vereinbarung und auf Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
(7) Der Kunde befindet sich in Annahmeverzug, wenn er die Kaufsache nach Abschluss der Einrichtungs- und Konfigurationsleistungen und Aufforderung zur Abnahme nicht innerhalb von 10 Werktagen annimmt oder die Versandmodalitäten nicht mitteilt. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr auf den Kunden über.
Teil E: Mietverträge
§ 31 Allgemein
(1) Auf Mietverträge und/oder Vermietungen, insbesondere von Software, in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil E Anwendung.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten.
§ 32 Mietbeginn, Laufzeit
(1) Die Mietzeit beginnt spätestens mit vertragsgemäßer Überlassung der Mietsache an den Kunden.
(2) Die Überlassung der Mietsache erfolgt nach Wahl von Systemhaus Ulm durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers, durch Übersendung auf elektronischem Wege oder durch Bereitstellung der Mietsache zum Download bei Mitteilung des Download-Links an den Kunden.
(3) Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
§ 33 Vergütungsansprüche
(1) Einmalig anfallende Vergütungsansprüche sind spätestens mit vertragsgemäßer Überlassung des Mietgegenstands zur Zahlung fällig.
(2) Die laufende Miete ist jeweils monatlich und im Voraus zur Zahlung fällig.
(3) Systemhaus Ulm ist berechtigt, die monatliche Miete im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, Systemhaus Ulm ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
(4) Systemhaus Ulm behält sich vor die Zahlungsarten zu ändern, sofern und soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 34 Nutzungsrechte
(1) Systemhaus Ulm räumt dem Kunden das einfache Recht ein, die Mietsache räumlich unbeschränkt und zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkt vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde ist nicht zur Unter- und/oder Weitervermietung berechtigt, insbesondere nicht im Wege von Cloud-Computing, ASP oder SaaS.
(3) Das Eigentum an der Mietsache liegt und verbleibt bei Systemhaus Ulm.
(4) Die Einräumung einer faktischen und/oder technischen Nutzungsmöglichkeit stellt keine Nutzungsrechtseinräumung durch Systemhaus Ulm dar.
(5) Mit Zustimmung von Systemhaus Ulm ist der Kunde zur Unterlizenzierung der Mietsache berechtigt. Im Falle einer solchen Zustimmung gilt Folgendes:
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seinem Unterlizenznehmer mehr Rechte an der Mietsache einzuräumen, als er selbst von Systemhaus Ulm an Rechten erhalten hat bzw. erhält.
- Die Nutzung der Mietsache durch Unterlizenznehmer des Kunden gilt gegenüber Systemhaus Ulm als Nutzung durch den Kunden. Ein Verschulden eines Unterlizenznehmers wird dem Kunden als eigenes Verschulden zugerechnet.
- Mit Beendigung des Nutzungsrechts des Kunden an der Mietsache, gleich aus welchem Sach- und Rechtsgrund, erlöschen zeitgleich sämtliche Nutzungsrechte der Unterlizenznehmer des Kunden an der Mietsache, die diese vom Kunden ableiten.
(6) Diese Nutzungsrechteregelungen gelten auch für jede neue Version der Software, die Systemhaus Ulm zur Nutzung durch den Kunden zur Verfügung stellt, z.B. im Rahmen von Wartung und Support.
§ 35 Kundenspezifische Anpassungen
Kundenspezifische Anpassungen der Mietsache sind bzw. werden Teil der Mietsache und dem Kunden nicht dauerhaft überlassen.
§ 36 Kündigung
(1) Jede Vertragspartei ist jederzeit berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ordentlich zu kündigen, jedoch frühestens zum Ablauf des 36. Monats der Vertragslaufzeit (Mindestvertragslaufzeit). Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung der Mietsache spätestens zum Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses insgesamt einzustellen und die Mietsache (in Form von Software oder Datenbanken) insgesamt und ersatzlos von seinen Systemen und aus seinen Systemen zu löschen. Auf Nachfrage von Systemhaus Ulm hin hat der Kunde die Löschung schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Kunde ist zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu Teilkündigungen berechtigt.
(4) Verstößt der Kunde gegen seine Pflicht gemäß § 5 Abs. (6) und/oder § 5 Abs. (7), so ist Systemhaus Ulm berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (außerordentliches Sonderkündigungsrecht).
(5) Das Kündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Kunde nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er Systemhaus Ulm zuvor schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur (Wieder-)Gewährung des Gebrauchs der Mietsache aufgefordert hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Diese Voraussetzung entfällt für den Fall, dass Systemhaus Ulm die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache ernsthaft und endgültig verweigert, obwohl Systemhaus Ulm hierzu verpflichtet ist.
(6) Systemhaus Ulm kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kunde datenschutzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt oder verletzt hat und Systemhaus Ulm aufgrund dessen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
§ 37 Mangel der Mietsache
(1) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Leistungen von Systemhaus Ulm, die der Kunde oder ein Dritter im Auftrag des Kunden ohne Zustimmung von Systemhaus Ulm ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist oder der Kunde lediglich von Systemhaus Ulm verfügbar gemachte neue Programmstände installiert.
(2) Der Kunde ist erst dann zur Mietminderung aufgrund von Mängeln berechtigt, wenn er Systemhaus Ulm zuvor den Mietmangel bzw. die Mietmängel schriftlich anzeigt, Systemhaus Ulm eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist fruchtlos verstreicht.
Teil F: SaaS-Verträge, ASP-Verträge
§ 38 Allgemein
(1) Für Verträge über Application Service Providing (ASP) oder Software-as-a-Service (SaaS) durch Systemhaus Ulm oder ASP- oder SaaS-Leistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil F Anwendung.
(2) Vertragsgegenstand ist ausdrücklich nicht der Quellcode der Software und die Überlassung des Quellcodes zur Nutzung durch den Kunden.
§ 39 Internetanbindung, Übergabepunkt
(1) Systemhaus Ulm schuldet die Zurverfügungstellung der Software am Übergabepunkt.
(2) Die Anbindung des Kunden an das Internet ist nicht Gegenstand des Vertrags, sondern obliegt dem Verantwortungsbereich des Kunden.
(3) Übergabepunkt ist die Datenschnittstelle des Rechenzentrums von Systemhaus Ulm.
(4) Die Verantwortlichkeit von Systemhaus Ulm für die Verfügbarkeit der Software endet am Übergabepunkt.
§ 40 Verfügbarkeit, SLA
(1) Systemhaus Ulm stellt dem Kunden die Software auf Servern von Systemhaus Ulm über eine Internetverbindung zu 98,5% pro Kalenderjahr zur Verfügung (im Folgenden kurz „Verfügbarkeit“).
(2) Der Prozentsatz der Verfügbarkeit wird nach folgender Formel berechnet: Verfügbarkeit = ((Gesamtzeit Minuten – Ausfallzeit Minuten) / Gesamtzeit Minuten) x 100.
(3) Die Gesamtzeit Minuten in der Formel zur Berechnung des Prozentsatzes der Verfügbarkeit ist die Gesamtzeit eines Kalenderjahres, gemessen in Minuten.
(4) Ausgenommen von der Verfügbarkeit und deren Berechnung sind Zeiten für die Durchführung geplanter, angekündigter Unterbrechungen für Wartungsarbeiten, sofern und soweit diese technisch notwendig sind und/oder zur Sicherstellung und/oder Aufrechterhaltung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Integrität der Software erfolgen.
(5) Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen von Systemhaus Ulm sind stets unzulässig.
§ 41 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet,
- die ihm bzw. seinen Nutzern zugeordneten Software- und/oder Systemzugangsdaten, insbesondere Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifizierungs-Sicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte zu schützen und gibt diese nicht an unberechtigte Nutzer und/oder unberechtigte Dritte weiter,
- den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und/oder das System und auf die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern,
- den anerkannten Grundsätzen der Datensicherung Rechnung zu tragen,
- vor der ersten Benutzung des Systems bzw. der Software nur ausreichend geschulten und über die Folgen einer missbräuchlichen oder fehlerhaften Nutzung der in der Software bzw. dem System bereitgestellten Funktionen aufgeklärte Personen Zugangsdaten zur Software bzw. zum System zur Nutzung zu überlassen und
- die im System bzw. der Software befindlichen, steuer- und/oder handelsrechtlich relevanten, aufbewahrungspflichtigen Informationen und Dokumente (Rechnungen, Gutschriften u.ä.) gesetzeskonform zu speichern und aufzubewahren.
(2) Der Kunde weist Systemhaus Ulm unverzüglich auf etwaige Mängel oder Lücken bei der Leistungserbringung hin, sobald er hiervon Kenntnis nimmt oder im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nehmen kann.
(3) Der Kunde hat es zu unterlassen,
- die Software ohne Zustimmung von Systemhaus Ulm im Quell- und/oder Objektcode zu ändern, zu bearbeiten, zu dekompilieren, sofern und soweit er hierzu nicht aufgrund §§ 69d, 69e UrhG oder der ausdrücklichen Zustimmung durch Systemhaus Ulm berechtigt ist,
- Funktionen oder Prozesse der Software und des Systems vertrags- bzw. bestimmungswidrig zu nutzen, nutzen zu lassen oder eine solche Nutzung zu unterstützen oder zu ermöglichen,
- sich selbst oder Dritten Zugang zu nicht für ihn bestimmte Daten und Informationen zu verschaffen,
- die Software missbräuchlich zu nutzen, insbesondere rechts- oder sittenwidrige oder solche Inhalte einzustellen oder auf solche Inhalte durch Hyperlink zu verweisen, die gegen Rechte Dritter verstoßen oder rechtswidrig sind (z.B. Verstöße gegen Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrecht),
- in die Datennetze, Server, Programme und Programmteile oder sonstige Systemkomponenten von Systemhaus Ulm unbefugt einzudringen oder zu nutzen und
- die Software und Systeme von Systemhaus Ulm für den unaufgeforderten Versand von elektronischen Nachrichten oder Informationen an Dritte zu Werbezwecken (sog. Spamming) zu nutzen.
(4) Der Kunde stellt Systemhaus Ulm im Bedarfsfalle und auf Nachfrage von Systemhaus Ulm hin Folgendes zur Verfügung:
- Parameter zur Systemkonfiguration,
- Informationen zu Schnittstellen und Datenformaten,
- die Bereitstellung von Testdaten und
- die Definition von Testfällen.
(5) Im Falle der Anbindung der Software an Drittsysteme per Schnittstelle stellt der Kunde Systemhaus Ulm zeitnah und rechtzeitig vorab ein Testsystem und/oder einen Testzugang zu den betreffenden Drittsystemen bereit.
(6) Verstößt der Kunde gegen eine Pflicht gemäß dieses § 41 Abs. (1) und/oder (3), so ist Systemhaus Ulm berechtigt, den Kunden zur Einhaltung aufzufordern und ihm hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, so ist Systemhaus Ulm berechtigt, die vertragsgemäße Leistungserbringung bzw. den Zugang zur Software und dem System bis zur Erfüllung der Mitwirkungs- oder Nebenpflicht durch den Kunden ganz oder teilweise zu sperren oder einzuschränken. Eine solche Sperrung oder Einschränkung berechtigt den Kunden nicht zur Zurückbehaltung oder Minderung der monatlichen Miete.
(7) Erzeugt der Kunde auf dem System Daten oder hält er auf dem System Daten, die die Verletzung einer Pflicht gemäß dieses § 41 Abs. (1) und/oder (3) bedingen oder deren Besitz und/oder deren Verarbeitung gegen geltendes Recht verstößt, so ist Systemhaus Ulm berechtigt, die betreffenden Daten sofort und ersatzlos zu löschen.
§ 42 Dokumentation
Systemhaus Ulm steht es frei Dokumentation in Form einer in der Software verfügbaren Online-Hilfe in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Online-Hilfe enthält Erklärungen und Hilfestellungen zur Nutzung der Software für den Kunden. Weitere Dokumentation schuldet Systemhaus Ulm in diesem Fall nicht.
§ 43 Datenportabilität und Anbieterwechsel (Data Act)
(1) Recht auf Datenübertragbarkeit: Der Kunde hat das Recht, sämtliche von ihm generierten, bereitgestellten oder verarbeiteten Daten während der Vertragslaufzeit und bis zu 30 Tage nach Vertragsbeendigung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format anzufordern und/oder zu einem anderen Dienstanbieter oder in eine eigene IT-Infrastruktur zu übertragen.
(2) Unterstützung bei Anbieterwechsel: Systemhaus Ulm unterstützt den Kunden bei der Übertragung der Daten zu einem anderen Cloud-Dienstleister oder zu einer lokalen Infrastruktur des Kunden in angemessenem Umfang. Dies umfasst technische Unterstützung sowie eine Dokumentation der relevanten Datenformate und Schnittstellen. Systemhaus Ulm ist verpflichtet, die betreffenden Daten in einem strukturierten, gängigen, interoperablen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen.
(3) Frist für Datenbereitstellung: Die Daten werden dem Kunden innerhalb einer Frist von 14 Werktagen, beginnend mit Erhalt der schriftlichen Anforderung, zur Verfügung gestellt.
(4) Keine Wechselgebühren: Die Übertragung der Daten erfolgt kostenfrei, sofern sie auf elektronischem Weg in einem standardisierten Format erfolgt. Unterstützungsleistungen, die über die Standardbereitstellung hinausgehen, können gemäß Preisliste berechnet werden – nur bis spätestens 11. Januar 2027. Danach ist die Datenübertragung vollständig gebührenfrei.
(5) Sicherstellung der Interoperabilität: Systemhaus Ulm stellt sicher, dass genutzte Datenformate und APIs auf öffentlich verfügbaren Standards beruhen und dokumentiert sind, um Interoperabilität mit anderen Diensten zu gewährleisten.
(6) Datenlöschung: Sofern gesetzlich zulässig, verpflichtet sich Systemhaus Ulm, nach erfolgreichem Datenexport sämtliche Kundendaten sicher zu löschen, sofern keine weitere Speicherung rechtlich erforderlich oder vertraglich vereinbart ist. Eine solche Löschung findet mit Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Maßgabe und Beachtung der Kundenrechte gemäß diesem § 43 statt.
(7) Systemhaus Ulm ist nicht zur Löschung von Kundendaten verpflichtet, sofern und soweit Systemhaus Ulm gesetzlich zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist. Systemhaus Ulm speichert die betreffenden Daten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht. Mit Ablauf der Dauer der Aufbewahrungspflicht löscht Systemhaus Ulm die betreffenden Daten und Informationen insgesamt und rückstandsfrei.
Teil G: Software-Supportleistungen
§ 44 Allgemein
Für Supportleistungen von Systemhaus Ulm im Rahmen von Support-, Softwarepflege- und Softwarewartungsverträgen oder typengemischten Verträgen, finden ergänzend die Regelungen dieses Teil G Anwendung.
§ 45 Support
(1) Der Kunde ist berechtigt, in folgenden Fällen den Support von Systemhaus Ulm zu kontaktieren:
- Fragen zur Funktionsweise der Software.
- Fragen zu Änderungen und Konfigurationen der Software.
- Meldung von Funktionsbeeinträchtigungen der Software und/oder des Systems, Störungen, Betriebseinschränkungen und
- Beratung und Unterstützung bei der Bedienung der Software, zu Funktionalitäten der Software und zu Prozessen.
(2) Jedes Ticket an den Support von Systemhaus Ulm, jede Anfrage oder Meldung an den Support ist ein Service- und Support-Incident.
(3) Die Bearbeitung von Service- und Support-Incidents erfolgt in deutscher und/oder englischer Sprache.
(4) Der Support steht werktäglich von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung („Supportzeiten“). Die Annahme und Bearbeitung von Incidents erfolgt ausschließlich innerhalb der Supportzeiten.
(5) Der Kunde kann Service- und Support-Tickets über das durch Systemhaus Ulm bereitgestellte Ticket-System öffnen und an Systemhaus Ulm versenden.
(6) Systemhaus Ulm informiert den Kunden über die Erledigung der Service- und Support-Incidents. Dies kann auch in Form einer automatisch generierten E-Mail aus dem System erfolgen.
(7) Ausschließlich Key-User sind berechtigt, den Support von Systemhaus Ulm zu kontaktieren. Der Kunde ist berechtigt, bis zu drei Key-User zeitgleich zu benennen. Key-User sind die vom Kunden mitgeteilten Anfrageberechtigten aus der Sphäre des Kunden. Der Kunde übergibt Systemhaus Ulm nach Vertragsschluss eine Liste der Key-User, die Systemhaus Ulm in die Lage versetzt, Key-User als solche zu identifizieren.
(8) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Liste der von ihm bestimmten Key-User zu aktualisieren. Eine vom Kunden übermittelte, aktualisierte Liste wird mit Beginn des Kalendermonats für Systemhaus Ulm verbindlich, der auf den Kalendermonat folgt, in dessen Verlauf die aktualisierte Liste vom Kunden vorgelegt wurde.
(9) Systemhaus Ulm kann dem Kunden zur Meldung besonders schwerwiegender Störungen, Betriebseinschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen der Software und/oder des Systems eine Notfalltelefonnummer mitteilen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Eine zur Verfügung gestellte Notfalltelefonnummer darf ausschließlich außerhalb der Supportzeiten vom Kunden angerufen werden. Nutzt der Kunde eine ihm von Systemhaus Ulm zur Verfügung gestellte Notfallnummer zur Meldung von Störungen, Betriebseinschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen der Software und/oder des Systems, die Systemhaus Ulm nicht im Rahmen der Gewährleistung zu beseitigen hat, so ist Systemhaus Ulm berechtigt, je eingegangenem Anruf eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 250,- zu verlangen.
(10) Systemhaus Ulm rechnet den Preis für die Bearbeitung von Service- und Support-Incidents aufwandsbezogen und in einer Taktung von 20 (zwanzig) Minuten ab, sofern vertraglich nicht anders vereinbart.
(11) Systemhaus Ulm ist berechtigt, auf Kundenwunsch außerhalb der Supportzeiten bearbeitete Incidents mit dem Faktor 2,5 zu berechnen.
§ 46 Laufzeit, Kündigung
(1) Verträge über die Erbringung von Supportleistungen laufen auf unbestimmte Zeit.
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich zu kündigen, jedoch frühestens zum Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten.
(3) Ist (auch) Support von Drittsoftware Vertragsgegenstand und kündigt der Hersteller dieser Drittsoftware das sog. „End-of-Life“ des herstellerseitigen Supports der betreffenden Drittsoftware an, so ist Systemhaus Ulm berechtigt, Wartung und Support, bezogen auf die betreffende Drittsoftware, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und mit Wirkung zu dem vom betreffenden Hersteller als „End-of-Life“ genannten Termin zu kündigen (außerordentliches Sonderkündigungsrecht). Liegt die aufgrund Geltendmachung dieses Sonderkündigungsrechts erfolgende Beendigung von Wartung und Support, bezogen auf die betreffende Drittsoftware, vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit, für die der Kunde bereits eine Wartungs- und Supportvergütung an Systemhaus Ulm bezahlt hat, so erstattet Systemhaus Ulm die Vergütung für Wartungs- und Support entsprechend zeitanteilig an den Kunden zurück.
(4) Läuft ein Herstellersupport eines Dritten aus (sog. end-of-life), den Systemhaus Ulm bezieht und benötigt, um die vertragsgegenständlichen Supportleistungen zu erbringen, so ist Systemhaus Ulm berechtigt,
- den Vertrag insgesamt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zu kündigen,
- die vertragsgegenständlichen Supportleistungen, die vom betreffenden end-of-life betroffen sind, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen teilzukündigen oder
- eine Anpassung des Vertrags oder der Supportleistungen dahingehend zu verlangen, dass durch den betreffenden end-of-life keine Nicht- und/oder Schlechtleistungen durch Systemhaus Ulm entstehen.
Das Kündigungsrecht gemäß vorstehenden lit. a. und b. entsteht mit Ankündigung des end-of-life durch den Hersteller.
(5) Systemhaus Ulm kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kunde datenschutzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt oder verletzt hat und Systemhaus Ulm aufgrund dessen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
(6) Die Regelungen dieses § 46 finden keine Anwendung auf Wartungs- und Supportleistungen, die im Rahmen eines Mietvertrags erbracht werden. Diese Wartungs- und Supportleistungen werden für die Laufzeit des betreffenden Mietvertrags erbracht und enden mit dessen Beendigung.
Teil H: Managed Services / IT-Betrieb
§ 47 Allgemein
(1) Für Managed Services-Verträge und/oder IT-Betriebsleistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil H Anwendung.
(2) Managed Services umfassen wiederkehrende IT-Betriebsleistungen, insbesondere Monitoring, Administration, Wartung und Support von IT-Systemen und -Infrastrukturen des Kunden, einschließlich 1st-Level-, 2nd-Level- und 3rd-Level-Support.
§ 48 Leistungsumfang und Service Levels
(1) Art und Umfang der Managed Services sowie die einzuhaltenden Service Levels (insbesondere Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten) ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Standard-Service-Levels:
- Reaktionszeit Priorität 1 (Totalausfall): 4 Stunden innerhalb der Supportzeiten.
- Reaktionszeit Priorität 2 (erhebliche Einschränkung): 8 Stunden innerhalb der Supportzeiten.
- Reaktionszeit Priorität 3 (geringe Einschränkung): nächster Werktag innerhalb der Supportzeiten.
(3) Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang einer qualifizierten Störungsmeldung bei Systemhaus Ulm und der Aufnahme der Bearbeitung durch Systemhaus Ulm. Die Reaktionszeit ist keine Wiederherstellungszeit.
(4) Systemhaus Ulm ist berechtigt, die Erbringung der Managed Services ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen. Systemhaus Ulm bleibt dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
§ 49 Incident- und Problem-Management
(1) Der Kunde meldet Störungen und Incidents über den von Systemhaus Ulm bereitgestellten Meldeweg (Ticket-System, E-Mail oder Telefon gemäß gesonderter Vereinbarung).
(2) Der Kunde unterstützt Systemhaus Ulm bei der Analyse und Behebung von Störungen durch Bereitstellung von Informationen, Zugängen und Mitwirkung in zumutbarem Umfang.
(3) Systemhaus Ulm dokumentiert die Bearbeitung von Incidents und informiert den Kunden über den Bearbeitungsstand.
§ 50 Eskalationsverfahren
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren ein Eskalationsverfahren für den Fall, dass vereinbarte Service Levels nicht eingehalten werden oder Meinungsverschiedenheiten über die Leistungserbringung bestehen.
(2) Die Eskalationsstufen werden im jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung festgelegt.
§ 51 Transition und Migration
(1) Soweit die Aufnahme oder Beendigung von Managed Services eine Transition oder Migration von Systemen, Daten oder Prozessen erfordert, vereinbaren die Vertragsparteien Umfang, Zeitplan und Verantwortlichkeiten der Transition gesondert.
(2) Systemhaus Ulm unterstützt den Kunden bei der Transition in angemessenem Umfang. Transitionsleistungen, die über die im Angebot vereinbarten Leistungen hinausgehen, sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
§ 52 Vergütung
(1) Managed Services werden monatlich im Voraus auf Grundlage der vereinbarten Pauschalen vergütet, soweit nicht abweichend vereinbart.
(2) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden aufwandsbezogen und nach den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet.
§ 53 Laufzeit und Kündigung
(1) Managed-Services-Verträge haben eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten und verlängern sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, sofern nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.
(2) Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Bei Beendigung des Vertrags unterstützt Systemhaus Ulm den Kunden oder einen vom Kunden benannten Nachfolge-Dienstleister bei der Rücküberführung oder Übertragung der betreuten Systeme in angemessenem Umfang (Transition-Out). Diese Unterstützungsleistungen sind vom Kunden gesondert zu vergüten, sofern sie über die Bereitstellung von Dokumentation und die Erteilung von Auskünften hinausgehen.
(4) Systemhaus Ulm kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Kunde datenschutzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt oder verletzt hat und Systemhaus Ulm aufgrund dessen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
Teil I: KI-Dienstleistungen
§ 54 Allgemein
(1) Für Verträge über die Bereitstellung, den Betrieb und/oder die Implementierung von KI-Systemen durch Systemhaus Ulm oder KI-Dienstleistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil I Anwendung.
(2) KI-Systeme im Sinne dieser AGB sind insbesondere lokal betriebene Large Language Model-basierte Lösungen (z. B. PrivateGPT), die Systemhaus Ulm dem Kunden zur Nutzung im eigenen Unternehmen bereitstellt.
§ 55 Leistungsgegenstand
(1) Systemhaus Ulm stellt dem Kunden ein KI-System zur Nutzung bereit, das firmeneigene Daten des Kunden auf Grundlage natürlicher Sprachbefehle durchsucht und KI-Ergebnisse generiert.
(2) Vertragsgegenstand ist ausdrücklich nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit der KI-Ergebnisse. KI-Ergebnisse stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte, Beratungen oder Empfehlungen dar.
(3) Systemhaus Ulm weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass KI-Systeme technisch bedingt fehlerhafte, ungenaue, unvollständige oder irreführende Ausgaben erzeugen können (sog. „Halluzinationen“). Der Kunde ist verpflichtet, KI-Ergebnisse vor deren Verwendung eigenständig auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck zu überprüfen.
§ 56 Datenhoheit und Datenspeicherung
(1) Sämtliche vom Kunden in das KI-System eingespeisten Daten verbleiben im Eigentum und in der Datenhoheit des Kunden.
(2) Soweit das KI-System lokal im Unternehmen des Kunden betrieben wird, erfolgt keine Übertragung von Kundendaten an Server von Systemhaus Ulm oder an Dritte, es sei denn, dies ist zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen ausdrücklich vereinbart.
(3) Der Kunde bestimmt eigenverantwortlich, welche Daten dem KI-System zugänglich gemacht werden. Systemhaus Ulm übernimmt keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Eignung der vom Kunden eingespeisten Daten.
§ 57 Trainingsverhalten und Modellentwicklung
(1) Soweit das KI-System aus Nutzereingaben und -interaktionen lernt oder Parameter anpasst, erfolgt dies ausschließlich lokal innerhalb der Infrastruktur des Kunden. Eine Übermittlung von Lern- oder Trainingsdaten an Systemhaus Ulm oder Dritte findet nicht statt, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(2) Systemhaus Ulm ist nicht berechtigt, Kundendaten oder KI-Ergebnisse zum Training eigener oder fremder KI-Modelle zu verwenden, es sei denn, der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu.
§ 58 Haftung für KI-Ergebnisse
(1) Die Haftung von Systemhaus Ulm für KI-Ergebnisse richtet sich nach den allgemeinen Haftungsregelungen in § 10 dieser AGB mit folgender Maßgabe:
(2) Eine Haftung von Systemhaus Ulm für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung von KI-Ergebnissen für einen bestimmten Verwendungszweck des Kunden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht, soweit Systemhaus Ulm eine ausdrückliche Garantie für die Qualität von KI-Ergebnissen übernommen hat.
(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für Entscheidungen, die er auf Grundlage von KI-Ergebnissen trifft.
§ 59 Transparenz und KI-Verordnung
(1) Systemhaus Ulm informiert den Kunden in der Leistungsbeschreibung oder der Dokumentation über die wesentlichen Funktionsweisen des KI-Systems, insbesondere über Art und Weise der Datenverarbeitung, die verwendeten Modelltypen und die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Systems.
(2) Soweit das bereitgestellte KI-System in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act) fällt, unterstützt Systemhaus Ulm den Kunden bei der Erfüllung der sich hieraus ergebenden Transparenz- und Informationspflichten in angemessenem Umfang.
(3) Systemhaus Ulm weist den Kunden darauf hin, dass der Kunde als Betreiber des KI-Systems im Sinne der KI-Verordnung eigene Pflichten haben kann, insbesondere Transparenzpflichten gegenüber Nutzern. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten liegt beim Kunden.
§ 60 Rollen- und Rechtemanagement
(1) Der Kunde ist für die Konfiguration und Verwaltung des Rollen- und Rechtemanagements des KI-Systems verantwortlich und stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer auf das KI-System und die darin enthaltenen Daten zugreifen.
(2) Systemhaus Ulm stellt dem Kunden die technischen Mittel zur Einrichtung eines Rollen- und Rechtemanagements zur Verfügung.
Teil J: Cyber-Security-Dienstleistungen
§ 61 Allgemein
Für Verträge über Cyber-Security-Dienstleistungen und/oder entsprechende Leistungen in typengemischten Verträgen finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil J Anwendung.
§ 62 Leistungsumfang
(1) Systemhaus Ulm erbringt Cyber-Security-Dienstleistungen gemäß dem jeweiligen Angebot bzw. der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Hierzu zählen insbesondere:
- Security-Assessments und Schwachstellenanalysen,
- Penetration Tests,
- Data Loss Prevention (DLP)-Beratung und -Implementierung,
- Implementierung und Konfiguration von Sicherheitslösungen,
- Sicherheitsberatung und Erstellung von Sicherheitskonzepten,
- Managed Security Services (Monitoring, Incident Response, SIEM-Betrieb).
(2) Der genaue Umfang, Zeitplan und die Methodik von Penetration Tests werden vor deren Durchführung in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Systemhaus Ulm führt Penetration Tests nur in dem vom Kunden schriftlich freigegebenen Umfang und auf den vom Kunden schriftlich freigegebenen Systemen durch.
§ 63 Besondere Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Cyber-Security-Dienstleistungen gewonnenen Erkenntnisse über Schwachstellen, Sicherheitslücken und Sicherheitsarchitekturen des jeweils anderen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
(2) Diese Vertraulichkeitspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort und endet frühestens 5 Jahre nach Vertragsbeendigung, es sei denn, die betreffenden Informationen sind zwischenzeitlich allgemein bekannt geworden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung einer Vertragspartei beruht.
§ 64 Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
(1) Systemhaus Ulm meldet dem Kunden unverzüglich sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung entdeckten Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, die die IT-Systeme oder Daten des Kunden betreffen.
(2) Der Kunde meldet Systemhaus Ulm unverzüglich sämtliche ihm bekannt gewordenen Sicherheitsvorfälle, die die vertragsgemäße Leistungserbringung durch Systemhaus Ulm betreffen oder betreffen können.
(3) Die Vertragsparteien stimmen sich bei der Bewältigung von Sicherheitsvorfällen in angemessenem Umfang ab und unterstützen sich gegenseitig bei der Schadensbegrenzung und -behebung.
§ 65 Haftungsabgrenzung
(1) Systemhaus Ulm haftet nicht für Sicherheitsvorfälle oder Schäden, die trotz vertragsgemäßer Erbringung der Cyber-Security-Dienstleistungen eintreten. Die Erbringung von Cyber-Security-Dienstleistungen stellt keine Garantie für die vollständige Abwehr sämtlicher Bedrohungen und Angriffe dar.
(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsregelungen in § 10 dieser AGB.
§ 66 NIS-2-Konformität
(1) Soweit der Kunde oder Systemhaus Ulm als Einrichtung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie) bzw. des zu deren Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einzustufen ist, unterstützen sich die Vertragsparteien in angemessenem Umfang gegenseitig bei der Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich Risikomanagement, Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen und Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette.
(2) Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich über ihnen bekannt gewordene Umstände, die die Einhaltung der NIS-2-Anforderungen durch die jeweils andere Vertragspartei betreffen.
Teil K: Leihverträge
§ 67 Allgemein
(1) Für Verträge über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung (Leihe) von Sachen, insbesondere Hardware, Software und Infrastrukturkomponenten, durch Systemhaus Ulm an den Kunden finden ergänzend die Regelungen in diesem Teil K Anwendung.
(2) Das Eigentum an der Leihsache liegt und verbleibt bei Systemhaus Ulm.
§ 68 Leihgegenstand und Überlassung
(1) Art, Umfang und Zustand der Leihsache ergeben sich aus dem jeweiligen Übergabeprotokoll oder der jeweiligen Vereinbarung.
(2) Die Vertragsparteien dokumentieren bei Übergabe den Zustand der Leihsache. Wird kein Übergabeprotokoll erstellt, gilt die Leihsache als in einwandfreiem Zustand übergeben, es sei denn, der Kunde zeigt Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt schriftlich an.
§ 69 Nutzungsumfang und Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Kunde darf die Leihsache ausschließlich für den vereinbarten oder sich aus ihrer Art ergebenden gewöhnlichen Zweck nutzen.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leihsache:
- Dritten zur Nutzung zu überlassen (§ 603 BGB),
- zu verändern oder zu modifizieren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Systemhaus Ulm,
- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder
- zu dekompilieren oder rückzuentwickeln, sofern nicht §§ 69d, 69e UrhG dies gestatten.
(3) Handelt es sich bei der Leihsache um Software, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Dauer der Leihe beschränktes Nutzungsrecht.
§ 70 Sorgfalts- und Obhutspflichten des Kunden
(1) Der Kunde behandelt die Leihsache pfleglich und schützt sie vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl und unbefugtem Zugriff Dritter.
(2) Der Kunde informiert Systemhaus Ulm unverzüglich schriftlich über Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen). Im Falle einer Pfändung weist der Kunde den Dritten unverzüglich auf das Eigentum von Systemhaus Ulm hin.
(3) Systemhaus Ulm ist berechtigt, die Leihsache als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Der Kunde darf eine solche Kennzeichnung nicht entfernen oder unkenntlich machen.
§ 71 Versicherung
(1) Übersteigt der Zeitwert der Leihsache EUR 500,–, ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser, Transportschäden) zu versichern.
(2) Auf Nachfrage hat der Kunde den Versicherungsnachweis in Textform zu erbringen.
§ 72 Haftung von Systemhaus Ulm
(1) Systemhaus Ulm haftet für Mängel der Leihsache nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 599 BGB) sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 600 BGB).
(2) Systemhaus Ulm übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit oder Eignung der Leihsache für einen bestimmten Zweck, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Die Haftung für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 73 Haftung des Kunden
(1) Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verschlechterungen und Verlust der Leihsache, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Im Schadensfall ersetzt der Kunde den Zeitwert der Leihsache. Bei Beschädigung kann Systemhaus Ulm stattdessen Reparaturkosten verlangen, sofern diese den Zeitwert nicht übersteigen.
(3) Bei vertragswidriger Nutzung (insbesondere Verstoß gegen § 69) haftet der Kunde auch für zufällige Beschädigung und zufälligen Verlust (§ 603 Satz 2 BGB analog).
§ 74 Erhaltungskosten
(1) Gewöhnliche Erhaltungskosten (§ 601 Abs. 1 BGB) trägt der Kunde, insbesondere Pflege, regelmäßige Wartung und Verbrauchsmaterial.
(2) Außergewöhnliche Aufwendungen erstattet Systemhaus Ulm nur, wenn der Kunde diese vorab angezeigt hat und Systemhaus Ulm zugestimmt hat oder die Aufwendung zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens dringend erforderlich war.
§ 75 Laufzeit und Rückgabe
(1) Ist eine Leihzeit vereinbart, endet das Leihverhältnis mit deren Ablauf ohne Kündigung.
(2) Ist keine Leihzeit vereinbart, kann jede Vertragspartei das Leihverhältnis mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende kündigen. Systemhaus Ulm kann die Leihsache zudem jederzeit zurückverlangen, wenn ein nicht vorhersehbarer Eigenbedarf besteht (§ 605 Nr. 1 BGB).
(3) Systemhaus Ulm kann fristlos kündigen, wenn der Kunde wesentliche Pflichten aus diesem Teil K verletzt und eine gesetzte Frist zur Abhilfe fruchtlos verstreicht.
(4) Der Kunde gibt die Leihsache spätestens am letzten Tag des Leihverhältnisses im Zustand vertragsgemäßer Abnutzung am Hauptgeschäftssitz von Systemhaus Ulm zurück. Handelt es sich um Software, löscht der Kunde diese vollständig und bestätigt die Löschung auf Nachfrage schriftlich.
(5) Gibt der Kunde die Leihsache nicht rechtzeitig zurück, kann Systemhaus Ulm eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Sache verlangen, unbeschadet weitergehender Ansprüche.
AGB Systemhaus Ulm GmbH, Stand 30.04.2026
